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Michaela Martus - Rentenberaterin

Für die Vergütung von freien Rentenberatern gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Vergütungshöhe richtet sich nach der Art der Tätigkeit, Umfang und Schwierigkeitsgrad.

Auch ein erstes Beratungsgespräch ist bereits kostenpflichtig, wobei die Kosten dafür maximal 190 Euro betragen (gesetzliche Erstberatungsgebühr gem. RVG).

Für alle weiteren Tätigkeiten bestimmt sich die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, der Bedeutung der Angelegenheit, sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebenden.

Beratungen (auch telefonisch oder online), Erstellung von rentenrechtlichen Gutachten und Berechnungen, rechtliche Stellungnahmen etc. für Privatpersonen werden immer nach Zeitaufwand abrechnet (Stundensatz 98,00 €); der geschätzte Zeitaufwand wird im Erstgespräch besprochen.

Die Abrechnung für Tätigkeiten, bei denen ich nach außen für Sie tätig werde, sieht das RVG einen Gebührenrahmen von 60 € bis 768 € vor. Rechnerisch ergibt das eine Mittelgebühr von 414 Euro. Davon abweichend kann eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart werden.

Zu den Gebühren kommen Auslagen (maximal 20 €), ggf. Anfahrtspauschalen und die gesetzliche Mehrwertsteuer (derzeit 19%). Das Honorar von Rentenberatern ist als Werbungskosten (ggf. vorweggenommene Werbungskosten zu Renteneinkünften) in voller Höhe steuerlich abzugsfähig.

Bei Firmen- und Steuerberatermandaten, Vorträgen oder Seminaren wird das Honorar je nach Aufwand individueller Absprache in Rechnung gestellt.

Vergütung