Für die Vergütung von freien Rentenberatern gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Vergütungshöhe richtet sich nach der Art der Tätigkeit, Umfang und Schwierigkeitsgrad.
Auch ein erstes Beratungsgespräch ist bereits kostenpflichtig. Die gesetzliche Erstberatungsgebühr gem. RVG beträgt üblicherweise 190 €, maximal 250 € zzgl. MwSt.
Für alle darüber hinaus gehenden Angelegenheiten bestimmt sich die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände und der Bedeutung der Angelegenheit. Dafür sieht das RVG seit 2025 einen Gebührenrahmen von 65 € bis 837 € vor. Grundsätzlich wird eine Gebühr zwischen 391 € (Schwellengebühr) und 451 € (Mittelgebühr), jeweils zzgl. MwSt. fällig. Bei höherem Aufwand kann auch eine Gebühr oberhalb der Mittelgebühr verlangt werden.
Abweichend von den Gebühren nach RVG kann eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart werden. Der Stundensatz beträgt, je nach Bedeutung und Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit zwischen 98 € und 120 €, jeweils zzgl. MwSt.
Honorare sind als Werbungskosten zu Renteneinkünften in voller Höhe steuerlich abzugsfähig. Das gilt auch, wenn Sie noch keine Rente erhalten. In vielen Fällen erhalten Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung dann einen Teil der Kosten wieder zurückerstattet.
Beratungs- und Prozesskosten können von Rechtsschutzversicherungen übernommen werden.